Sachverhalt

Der Antragsteller, geboren 1911, bezieht eine Rente aus der Militärversicherung (AM) sowie eine Rente aus der Invalidenversicherung (IV) aufgrund seiner vollständigen Invalidität. Bei der Berechnung seiner AM-Rente wurde diese gemäß Art. 45 Abs. 1 IVG gekürzt, da die Kumulierung der AM- und IV-Renten sein mutmaßliches Jahreseinkommen überschritt. Der Antragsteller hat diese Kürzung angefochten und argumentiert, dass nur die Hälfte der IV-Ehegattenrente berücksichtigt werden sollte, da der auf seine Ehefrau entfallende Anteil als ihr Eigentum zu betrachten sei. Die kantonale Gerichtsbarkeit hat seine Beschwerde abgelehnt, da Art. 39bis Abs. 4 IVV die vollständige Berücksichtigung der IV-Ehegattenrente für die Berechnung der Kürzung vorsieht. Der Antragsteller hat daraufhin das Bundesgericht angerufen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgelehnt. Es hat entschieden, dass trotz der Einführung des Rechts der Ehefrau im Jahr 1973, Anspruch auf die Hälfte der IV-Ehegattenrente zu haben, die Regelung des Art. 39bis Abs. 4 IVV weiterhin anwendbar ist. Obwohl die Rente der Ehefrau nun ihr Eigentum darstellt, unterliegt sie denselben Beschränkungen wie die Rente des…