Art. 45 StGB
Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anwendung des milderen Rechts im neuen Sanktionensystem; Sanktionierung im Rahmen der sogenannten Schnittstellenproblematik313 Zitierungen
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2Art. 46 StGB, Verzicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs124 Zitierungen
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3Vollstreckung aufgeschobener Strafen12 Zitierungen
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4Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Massnahmevollzug7 Zitierungen
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5Vollzug der zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe5 Zitierungen
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6Ambulante Behandlung von Trunk- und Rauschgiftsüchtigen1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2023.5516 ZitierungenSST.2023.55· 26.01.2024 · 16 Zitierungen
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Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2023.626 ZitierungenSST.2023.62· 26.01.2024 · 6 Zitierungen
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Schwere Geldwäscherei4 ZitierungenDG230012· 23.02.2024 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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