Erwägungen

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte [G.] im Jahr 1987 wegen verschiedener Delikte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die es zugunsten einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 43 StGB aufsschob. Mit der ambulanten Massnahme verknüpfte das Obergericht die Weisung, dass [G.] während der Behandlungsdauer keine selbständigen Finanzgeschäfte tätigen dürfe. Zur Überwachung ordnete es eine Schutzaufsicht an.

Im Jahr 1994 betrachtete das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Zürich die ambulante Massnahme als gescheitert und stellte ihren Vollzug ein. Es beantragte dem Obergericht, über den Vollzug der ursprünglich aufgeschobenen Freiheitsstrafe zu entscheiden.

Mit Beschluss vom 18. November 1994 ordnete das Obergericht den Vollzug der Freiheitsstrafe an. Gegen diesen Beschluss führte [G.] eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.

Erwägungen

Gemäss Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB kann der Richter den Vollzug der Strafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben. Erweist sich die ambulante Behandlung als unzweckmässig, ordnet der Richter nach Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 StGB die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt an oder entscheidet, ob und wieweit die aufgeschobene Strafe noch vollstreckt werden soll.

Der Entscheid, ob sich die Behandlung als unzweckmässig erweist, ist nicht vom Richter, sondern von der zuständigen Vollzugsbehörde in einer separaten Verfügung zu treffen. Diese Verfügung kann nach Ausschöpfung der kantonalen Rechtsmittel mit der…