Erwägungen

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X. im Jahr 1996 wegen verschiedener Delikte zu einer Gefängnisstrafe von 3 1/2 Jahren und ordnete eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB an. Am 11. Februar 1997 verfügte das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug den Vollzug der ambulanten Massnahme. Am 18. April 2001 stellte der Bewährungsdienst Zürcher Oberland die ambulante Massnahme ein und ersuchte das Obergericht, den Vollzug der aufgeschobenen Strafen anzuordnen. Mit Beschluss vom 1. März 2002 ordnete das Obergericht den Vollzug der aufgeschobenen Strafen an. X. erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es führte aus, dass die Vorinstanz zu Recht auf die bereits vorhandenen Gutachten aus den Jahren 1991 und 1993 abgestellt hatte, da sich die Verhältnisse seit deren Erstellung nicht wesentlich verändert hatten. Die Vorinstanz hatte sorgfältig die neuere Entwicklung des Beschwerdeführers berücksichtigt und kam zum Schluss, dass eine erneute ambulante Massnahme mangels Kooperationsbereitschaft und Durchhaltewillen des Beschwerdeführers als unzweckmässig erscheint. Unter diesen Umständen verletzte die Anordnung des Strafvollzugs kein Bundesrecht.

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass bei der Abänderung oder Beendigung von Massnahmen eine Begutachtungspflicht grundsätzlich nicht besteht, solange die früheren Gutachten…