Sachverhalt

Der Beschwerdeführer X. wurde am 16. Dezember 1994 vom Bezirksgericht St. Gallen wegen Zurechnungsunfähigkeit vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freigesprochen, jedoch wurde seine Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angeordnet. X. befindet sich seit dem 8. Februar 1994 in der Strafanstalt Pöschwies (Kanton Zürich). Während des Massnahmevollzugs war er verschiedentlich in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Rheinau hospitalisiert. Das für den Vollzug zuständige Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen prüfte regelmässig die Weiterführung der Massnahme und befand diese jeweils für richtig.

Zur Zeit prüft das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen die Bewilligung von Vollzugslockerungen in Form von - auch vom Verwahrten gewünschten - begleiteten Tagesurlauben sowie die Frage der weiteren Ausgestaltung des Vollzugs. Grundlage hierfür bildet ein Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 31. Juli 2001. Inzwischen liegen auch Stellungnahmen des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Justizvollzugs des Kantons Zürich wie auch der Strafanstalt Pöschwies dazu vor.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwahrungsvollzug hat. Die bedürftige Partei hat nach Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind.

Das Bundesgericht bejahte den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren um Urlaubsgewährung, da die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV erfüllt sind. Der Beschwerdeführer ist bedürftig, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist sachlich notwendig und das Rechtsbegehren ist nicht zum vornherein aussichtslos.

Das Bundesgericht verneinte jedoch den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die gesamte Dauer des Vollzugs…