Erwägungen

Der Fall betrifft eine Maßnahme gemäß Art. 44 StGB (Behandlung von Trunk- und Rauschgiftsüchtigen), bei der die Justizdirektion 1990 Bericht und Antrag gemäß Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 StGB erstattete. Diese Bestimmung bezieht sich eigentlich auf Maßnahmen an geistig Abnormen. Es stellt sich daher die Frage, ob diese analoge Anwendung auf Trunk- und Rauschgiftsüchtige richtig war.

Die herrschende Lehre und Rechtsprechung sehen eine analoge Anwendung der Absätze 2 und 3 des Art. 43 Ziff. 3 StGB auf die ambulante Behandlung von Trunk- und Rauschgiftsüchtigen als zulässig an, wenn sich die Maßnahme als unzweckmäßig oder für andere gefährlich erweist. Nur STRATENWERTH lehnt eine solche analoge Anwendung ab und will lediglich den nachträglichen Vollzug der aufgeschobenen Strafe in Betracht ziehen.

Erwägungen

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Regelung des Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 StGB grundsätzlich auch für die ambulante Behandlung nach Art. 44 StGB herangezogen werden kann. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der in der Botschaft zur Revision des Strafgesetzbuches eine analoge Regelung wie in Art. 43 StGB vorsah.

Ob durch diese analoge Anwendung auch eine genügende gesetzliche Grundlage dafür gegeben ist, beim Scheitern einer ambulanten Behandlung eines Trunk- oder Rauschgiftsüchtigen…