Erwägungen

[B.] erlitt am 26. Juli 1986 einen Unfall und bezog ab 1. Oktober 1989 eine Komplementärrente der Solida, Unfallversicherung Schweizerischer Krankenkassen, in Höhe von monatlich Fr. 874.--. Diese Rente wurde unter Berücksichtigung eines versicherten Verdienstes von Fr. 24'989.-- und einer monatlichen IV-Rente von Fr. 1'000.-- berechnet.

Im Februar 1992 erhielt [B.] zusätzlich eine einfache Kinderrente der IV. Daraufhin nahm die Solida eine Neuberechnung der Komplementärrente vor und setzte diese ab 1. Oktober 1992 auf monatlich Fr. 74.-- fest.

[B.] erhob Beschwerde gegen diese Neufestsetzung der Komplementärrente.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass bei der Neufestsetzung der Komplementärrente gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a UVV die Solida zu Recht vom ursprünglichen versicherten Verdienst von Fr. 24'989.-- ausgegangen ist. Sie hat davon die IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'000.-- und die neu hinzugekommene Kinderrente der IV von Fr. 480.-- monatlich in Abzug gebracht.

Das Bundesgericht erachtet diese Berechnungsweise als zutreffend. Denn nach Art. 20 Abs. 2 UVG wird die Komplementärrente beim erstmaligen Zusammentreffen mit einer AHV- oder IV-Rente festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Rententeile angepasst. Folglich sind bei der Neufestsetzung die Berechnungsgrundlagen, wie sie beim erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen bestanden haben, zugrunde zu legen.

Auch wenn nach Art. 31 UVV Zusatz- und Kinderrenten der AHV/IV bei der Berechnung der Komplementärrente voll zu berücksichtigen sind, bedeutet dies nicht, dass diese im effektiv zur Ausrichtung…