Art. 38 IVG
Höhe der Kinderrenten
1 Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente. Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Invalidenrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 AHVG sinngemäss anwendbar.
2 Es gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die jeweilige Invalidenrente.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (Sozialversicherungsabkommen); intertemporalrechtliche Anwendba…1 Zitierungen
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2Art. 20 Abs. 2 UVG, Art. 31, 32 Abs. 5 und 33 Abs. 1 UVV1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Invalidenversicherung2 Zitierungen
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Plafonierung von Kinderrenten beim Bezug einer IV-Hauptrente des einen und einer AHV-Hauptrente des anderen Elternteils.1 ZitierungenAB.2025.00029· 20.06.2025 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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