Erwägungen
Der kosovarische Staatsangehörige M., wohnhaft in der Schweiz, wurde von der IV-Stelle des Kantons Aargau rückwirkend ab 1. August 2009 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess seine Beschwerde in Bezug auf den Anspruch auf Kinderrenten für seine 1992 und 1994 geborenen Kinder, die in Kosovo leben, gut. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Bundesamts für Sozialversicherungen gegen diesen Entscheid ab.
Erwägungen
Gemäss dem Grundsatz, dass für die Frage der Anwendbarkeit eines Sozialversicherungsabkommens der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs und nicht der Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgebend ist, fand das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien im Fall des Beschwerdeführers noch Anwendung. Dieses Abkommen war bis Ende März 2010 für Angehörige des Kosovos in Kraft.
Da die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente an…