Erwägungen
Diese Entscheidung des Bundesgerichts betrifft die Befreiung von der Versicherungspflicht für ausländische Tänzerinnen, die für einen begrenzten Zeitraum in der Schweiz arbeiten. Die Kantonale Ausgleichskasse Neuenburg hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neuenburg angefochten, die bestimmte Tänzerinnen von der Beitragspflicht zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) befreit hatte.
Der Sachverhalt ist folgender: Ausländische Tänzerinnen haben für den Beschwerdegegner (den Betreiber einer öffentlichen Einrichtung) weniger als drei aufeinanderfolgende Monate gearbeitet. Die Ausgleichskasse war der Ansicht, dass diese Tänzerinnen der obligatorischen Versicherung unterliegen, während das Verwaltungsgericht sie gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) befreit hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Tänzerinnen grundsätzlich die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b AHVV vorgesehene Befreiung in Anspruch nehmen können, sofern sie in der Schweiz nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Es liegt jedoch an diesen Personen, zu beweisen oder glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für diese Befreiung erfüllt sind, da es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz der obligatorischen Versicherung handelt.
Im vorliegenden Fall musste die Ausgleichskasse nicht nachweisen, dass die…