Erwägungen
Die X. AG ist ein Unternehmen, das im Bereich der Flugzeugreinigung tätig ist. Sie hat zwei Gesamtarbeitsverträge (GAV) mit dem Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) abgeschlossen: den GAV für das Monatspersonal und den GAV für das Hilfspersonal.
[A.] wurde von der X. AG als Hilfskraft eingestellt. Obwohl sie über mehrere Jahre hinweg regelmäßig etwa 30 Stunden pro Woche gearbeitet hat, wurde sie stets nach dem GAV für das Hilfspersonal entlohnt.
[A.] hat gegen die X. AG Klage auf Zahlung erhoben und die Differenz zwischen dem bezogenen Lohn und dem Lohn gemäß dem GAV für das Monatspersonal geltend gemacht, da sie die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Vertrags erfülle.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von [A.] gutgeheißen und die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückgewiesen.
Nach der Rechtsprechung ist eine Gleichbehandlungsklausel in einem Gesamtarbeitsvertrag des Unternehmens rechtlich als Vertrag zugunsten Dritter für nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer zu qualifizieren. Wenn der Wille der Vertragsparteien darin besteht, dem nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer ein eigenes Recht zu gewähren, kann dieser diesen direkt gegen den Arbeitgeber auf Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrags einklagen.
Im vorliegenden Fall zeigt die Auslegung der Gleichbehandlungsklausel im GAV für das Monatspersonal, dass die Parteien den gewerkschaftlich organisierten und nicht organisierten…