Sachverhalt

Parteien: A.A., B.A. und C.A. (Beschwerdeführende) gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) und Bundesverwaltungsgericht.

Sachverhalt:

  • A.A. und B.A., israelische Staatsangehörige, leben seit 2005 in der Schweiz und erhielten 2016 die Niederlassungsbewilligung. Sie haben drei Kinder, D.A., E.A. und C.A., wobei D.A. und E.A. bereits die schweizerische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben haben.
  • Am 15. Dezember 2017 beantragten A.A., B.A. und C.A. die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung beim Migrationsamt des Kantons Genf.
  • Das SEM verweigerte die Einbürgerung aufgrund von Verbindungen zu russisch-ukrainischen Kreisen der organisierten Kriminalität und unterstützte den Bruder von B.A., F., der der Geldwäscherei verdächtigt wird.
  • Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführenden ab.
  • Die Beschwerdeführenden reichten eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.

Hauptfrage: Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheidungen über die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zulässig? Wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt?

Erwägungen

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheidungen über die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ist zulässig, da Art. 83 lit. b BGG nicht ausdrücklich die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erwähnt und die historische sowie systematische Auslegung der Bestimmung dies nicht nahelegt. Die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ist ein anfechtbarer Endentscheid gemäss Art. 90 BGG, da der Entscheid des SEM selbstständig eröffnet wird und der Kanton an den Bundesentscheid gebunden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, indem es auf im Internet publizierte Medienbeiträge abstellte, zu denen sich die Beschwerdeführenden nicht vorweg äussern konnten. Öffentlich zugängliche…