Erwägungen

Der in Zürich wohnhafte Josef Juchli stellte sein Auto wiederholt auf einer mit Parkingmeter versehenen Parkfläche in Basel auf, ohne die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten. Er wurde daraufhin vom Polizeigerichtspräsidenten wegen wiederholten vorschriftswidrigen Parkens verurteilt. Juchli erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht und machte geltend, die Einrichtung von Parkingmetern und die Erhebung von Parkgebühren seien bundesrechtswidrig.

Das Bundesgericht hatte zunächst zu klären, ob es für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist oder ob diese vom Bundesrat zu beurteilen ist. Nach Rücksprache mit dem Bundesrat kam das Bundesgericht zum Schluss, dass es für die Beurteilung der Frage, ob die Erhebung der Parkingmeter-Gebühr gegen Art. 71 Abs. 6 des Motorfahrzeuggesetzes (MFG) verstößt, zuständig ist.

Erwägungen

In der Sache selbst entschied das Bundesgericht, dass die Einrichtung von Parkflächen mit Parkingmeter und die Erhebung von Gebühren für deren Benutzung mit der Bundesverfassung vereinbar sind. Die Parkingmeter-Gebühren stellen keine unzulässige Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 71 Abs. 6 MFG oder Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung dar, da es sich dabei nicht um Steuern, sondern um Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung handelt.

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