Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Person, [P.], die an 432 Empfänger einen Brief mit diskriminierenden Äusserungen gegenüber Juden gesandt hat. Der Brief wurde von der Schweizer Zweigstelle der Universal Kirche verschickt, deren Mitglied [P.] ist. Der Inhalt des Briefes wurde als Anstiftung zu Hass und Diskriminierung gegenüber Juden angesehen.
Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden verurteilte [P.] wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB und verurteilte ihn zu 4 Monaten Gefängnis mit Bewährung und einer Geldstrafe von 5 000 Schweizer Franken. Das Urteil wurde vom Obergericht Appenzell Ausserrhoden bestätigt.
[P.] legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und argumentierte, dass das Urteil gegen das Bundesrecht verstossen würde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Äusserungen im Brief eine Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB darstellten. Das Gericht befand, dass die Äusserungen öffentlich waren, da sie an einen grossen Kreis von Empfängern gerichtet waren, und dass sie geeignet waren, Hass und Diskriminierung gegenüber Juden zu fördern.
Das Gericht prüfte auch die Frage der Strafbarkeit von [P.] und befand, dass er vorsätzlich und mit diskriminierenden Motiven gehandelt hatte. Das Gericht wies das Argument von [P.] zurück, dass die Äusserungen durch die Meinungsfreiheit geschützt seien, und befand, dass die Verurteilung dem Bundesrecht entsprach.
Das Gericht prüfte auch die Frage der Strafe und befand, dass…