Sachverhalt
Am 8. Dezember 1995 hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) einen Entscheid über die Zulassung der Badekuranstalten als Leistungserbringer für die Krankenversicherung getroffen. Die Mineral- und Heilbad X AG, Betreiberin einer nicht gelisteten Badekuranstalt, hat Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Das Gericht hat den Fall an das EDI zurückverwiesen, damit es über den Zulassungsantrag der Badekuranstalt entscheidet.
Das EDI hat am 17. Januar 2001 einen neuen Entscheid getroffen, der die Zulassung der betreffenden Badekuranstalt ablehnt. Die Mineral- und Heilbad X AG hat eine neue Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und die Zulassung ihrer Badekuranstalt oder, in Ermangelung dessen, einen neuen Entscheid über ihren Zulassungsantrag beantragt.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die anwendbaren Rechtsvorschriften für die Zulassung der Badekuranstalten ausreichend bestimmt sind, um einen Entscheid zu ermöglichen. Die Komplexität und Variabilität der zu regelnden Sachverhalte haben jedoch zu einer gewissen Unbestimmtheit der Rechtsnormen geführt.
Das Gericht hat betont, dass das Legalitätsprinzip und das Recht auf Anhörung grundlegende Garantien im Verwaltungsverfahren sind. Wenn ein Entscheid auf einer unbestimmten Rechtsnorm beruht, müssen die Verfahrensgarantien verstärkt werden, um die Verringerung der Normdichte auszugleichen.
Das Gericht hat festgestellt, dass das EDI das Recht auf Anhörung der Mineral- und Heilbad X AG nicht beachtet hat, da es der Badekuranstalt keine…