Erwägungen
Die B. AG mit Sitz in U./NW, deren Alleinaktionärin A. war, erwarb 2003 eine Hotelliegenschaft in V./D. für insgesamt CHF 7'136'927.-. In der Buchhaltung der B. AG wurde die Liegenschaft jedoch nur mit CHF 1'865'995.- bilanziert. Als die Liegenschaft 2015 im Zuge der Liquidation der B. AG verkauft wurde, resultierte daraus ein Bruttoerlös von EUR 5'546'357.60.
Mit Veranlagungsverfügung vom 5. Oktober 2018 rechnete das Kantonale Steueramt Nidwalden A. für das Steuerjahr 2015 einen Betrag von CHF 2'275'164.- als Einkommen auf. A. erhob Einsprache, welche vom Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden abgewiesen wurde.
A. beantragte daraufhin beim Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts und die Festsetzung des steuerbaren Einkommens auf CHF 49'705.-.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die unentgeltliche Schuldübernahme durch A. als verdeckte Kapitaleinlage in die Gesellschaft zu qualifizieren ist. Verdeckte Kapitaleinlagen fallen grundsätzlich unter Art. 20 Abs. 3 DBG und können somit steuerfrei zurückbezahlt werden.
Das Bundesgericht verwarf die Argumentation der Vorinstanz, wonach verdeckte Kapitaleinlagen nicht unter Art. 20 Abs. 3 DBG fallen würden. Der Wortlaut, die Gesetzessystematik und die Entstehungsgeschichte der Norm sprechen gegen ein Verbuchungserfordernis…