Erwägungen
Der Fall betrifft den Bau der Nationalstrasse N4 im Kanton Zug. Für den Strassenbau wurde eine Gesamtmelioration durchgeführt, in deren Perimeter auch das Wohnhaus des Landwirts Anton Walker fiel. Das Wohnhaus musste entweder abgebrochen oder verschoben werden. Die zuständige Behörde (SVIL) bot Walker eine Entschädigung an, die dieser jedoch als ungenügend ablehnte. Daraufhin beschloss der Regierungsrat des Kantons Zug, das Wohnhaus ohne Einleitung eines Enteignungsverfahrens im Rahmen des Landumlegungsverfahrens zu verschieben.
Walker erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Beschluss und machte geltend, die Verschiebung des Wohnhauses könne nur im Enteignungsverfahren angeordnet werden, da das Landumlegungsverfahren seinen berechtigten Ersatzansprüchen offensichtlich nicht genüge.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass der Kanton Zug zwar grundsätzlich die Wahl zwischen Landumlegungs- und Enteignungsverfahren habe, wenn ein freihändiger Erwerb nicht möglich sei. Allerdings bedeute dies nicht, dass der Grundeigentümer im Landumlegungsverfahren gleich einschneidende Eingriffe in sein Privateigentum zu dulden habe wie im Enteignungsverfahren.
Das Bundesgericht stellte fest, dass das kantonale Recht des Kantons Zug die…