Erwägungen

Der in Italien wohnhafte italienische Staatsangehörige Andrea C. erlitt am 28. Dezember 1983 bei einem Arbeitsunfall in der Schweiz schwere Verletzungen, an denen er am 9. Januar 1984 verstarb. Andrea C. war bei der italienischen Unfallversicherungsanstalt (INAIL) versichert. Das KSW rechnete die Behandlungskosten von Fr. 33'155.40 gemäss der kantonalen Taxordnung I für ausländische Patienten mit Wohnort im Ausland ab. Die SUVA verlangte jedoch, dass der zwischen der SUVA und dem KSW abgeschlossene Tarifvertrag mit Vollpauschale angewendet werden müsse.

Das KSW verpflichtete die SUVA mit Verfügung vom 10. Januar 1985 zur Bezahlung des Rechnungsbetrags. Die SUVA erhob daraufhin Rekurs, der von der Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid erhob die SUVA Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Streitigkeit zwischen der SUVA und dem KSW in die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Schiedsgerichts nach Art. 57 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) fällt. Dies gelte unabhängig davon, dass es sich bei Andrea C. nicht um einen eigenen Versicherten der SUVA, sondern um einen Versicherten der italienischen Unfallversicherung handelte, für den die SUVA gemäss Staatsvertrag Sachleistungshilfe erbrachte.

Das Bundesgericht verneint die Befugnis des KSW, den Streit mit der SUVA einseitig durch Verfügung zu entscheiden. Da die Erledigung des Streits in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts falle, sei die…