Art. 57 UVG
1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Spitälern und Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen entscheidet ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht.
2 Zuständig ist das Schiedsgericht des Kantons, in dem die ständige Einrichtung dieser Personen oder Anstalten liegt.
3 Die Kantone bezeichnen das Schiedsgericht und regeln das Verfahren. Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Vermittlungsinstanz geamtet hat. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem neutralen Vorsitzenden und je einer Vertretung der Parteien in gleicher Zahl.
4 Die Entscheide werden den Parteien mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet.
5 Gegen Entscheide des Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Eine allfällige Verfügung (in casu eines kantonalen Spitals) ist nichtig (Erw. 4b).8 Zitierungen
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2Sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts6 Zitierungen
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3E. 1 und 2). - Die Versicherungsträger sind nicht befugt, im Rahmen eines Tarifvertrages ihre Rechtsbeziehung zu den Erbringern von Sachleistungen an Versicherte mittels Verfügung zu regeln (E. 3b). - Frage offengelasse…4 Zitierungen
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4Kostenvergütung für stationäre Behandlungen im Rahmen medizinischer Eingliederungsmassnahmen2 Zitierungen
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5Zuständigkeit des Schiedsgerichts0 Zitierungen
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6Begründung vorinstanzlicher Entscheide0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Unfallversicherung (Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung)2 Zitierungen
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Krankenversicherung1 Zitierungen
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Nichteintreten mangels sachlicher Zuständigkeit (BGE 8C_141/2022)1 ZitierungenSR.2020.00006· 26.01.2022 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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