Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob der Kanton Zürich gemäß Art. 14bis IVG in Verbindung mit Art. 39 KVG verpflichtet ist, sich mit 20% an den Kosten einer stationären kieferorthopädischen Behandlung eines IV-Patienten in einer Klinik zu beteiligen, die nicht auf der Spitalliste des Kantons Zürich aufgeführt ist und über keinen Leistungsauftrag für diesen Bereich verfügt. Der Fall betrifft einen 1997 geborenen Versicherten, der wegen einer Kieferfehlstellung behandelt wurde. Die Behandlung erfolgte vom 21. bis 24. April 2016 in der Klinik [D.] der A. AG. Die Klinik stellte der Invalidenversicherung Rechnung über CHF 17'494.15 und forderte vom Kanton Zürich eine Kostenbeteiligung von CHF 4'373.55. Der Kanton Zürich verneinte jedoch die Kostenpflicht, da die Klinik [D.] nicht auf der Spitalliste des Kantons Zürich aufgeführt sei. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verpflichtete den Kanton, den Betrag von CHF 4'373.55 zu bezahlen. Dagegen erhob der Kanton Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Verweis in Art. 14bis IVG auf Art. 39 KVG nicht nur das formale Erfordernis des "Listenspitals" umfasst, sondern auch den Aspekt des konkreten Leistungsauftrags. Demnach setzt die Kostenvergütung durch den Kanton voraus, dass das Spital, in dem die Behandlung erfolgt, über einen Leistungsauftrag für den…