Art. 26bis IVG
Wahl unter medizinischen Hilfspersonen, Anstalten und Abgabestellen für Hilfsmittel
1 Dem Versicherten steht die Wahl frei unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten sowie den Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, und den Abgabestellen für Hilfsmittel, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügen.
2 Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone und der zuständigen Organisationen Vorschriften für die Zulassung der in Abs. 1 genannten Personen und Stellen erlassen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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140 Zitierungen
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215 Zitierungen
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3Art. 19 Abs. 1 und 2 IVG, Art. 26bis Abs. 1 IVG, Art. 8 ff10 Zitierungen
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4Kostenvergütung für stationäre Behandlungen im Rahmen medizinischer Eingliederungsmassnahmen2 Zitierungen
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5Art. 2 Abs. 4 HVI, Ziff. 5.07 HVI Anhang: Bedeutung des vom Bundesamt für Sozialversicherung mit den Leistungserbringern per 1. April 1999 abgeschlossenen Tarifvertrages für die Hörgeräteabgabe2 Zitierungen
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6Art. 10 und 12 Abs. 2 SZV2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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bei stationärer Behandlung von Geburtsgebrechen gestützt auf das IVG können Belegzahnärzte vom Belegarztspital mit einem Anteil an der SwissDRG-Pauschale entschädigt werden, kein Vertrauensschutz für Vergütung der Leistungen nach SSO-Tarif (BGE 8C_130/2021)1 ZitierungenSR.2018.00006· 01.12.2020 · 1 Zitierungen
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Anspruch auf Kostenvergütung eines Spitals, welches nicht im Wohnkanton aber in anderen Kantonen auf der Spitalliste aufgeführt ist, für im Rahmen medizinischer Massnahmen durchgeführte stationäre Behandlungen, durch den Wohnkanton im Umfang eines Kantonsanteils von 20 %; Gutheissung. (BGE 9C_343/2018)1 ZitierungenIV.2017.00518· 27.02.2018 · 1 Zitierungen
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