Erwägungen
Der Beschwerdeführer leidet an einem frühkindlichen psychoorganischen Syndrom (POS) und erhielt von der Invalidenversicherung die notwendigen medizinischen Massnahmen zur Behandlung, inklusive psychomotorische Therapie für zwei Jahre. Die Eltern des Beschwerdeführers liessen die psychomotorische Therapie durch Frau P. durchführen, die jedoch keine kantonale Berufsausübungsbewilligung besaß. Daher verweigerte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn die Übernahme der Kosten für diese Therapie.
Erwägungen
Das Bundesgericht musste zunächst klären, ob die psychomotorische Therapie als medizinische oder pädagogisch-therapeutische Massnahme einzustufen ist. Es kam zum Schluss, dass die Therapie in diesem Fall überwiegend pädagogisch-therapeutische Elemente aufweist und somit als pädagogisch-therapeutische Massnahme im Rahmen der Sonderschulung zu qualifizieren ist.
Für pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Rahmen der Sonderschulung besteht jedoch kein bundesrechtliches Zulassungserfordernis für den Leistungserbringer. Allerdings kann das kantonale Recht eine Berufsausübungsbewilligung vorsehen. Im Kanton Solothurn unterliegt die Ausübung des…