Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Schüler, [K.], geboren 1977, der an mehreren angeborenen Behinderungen leidet, insbesondere an Klumpfüßen und peripherer Dyslalalie mit Moebius-Syndrom. Die Invalidenversicherung hat die medizinischen Massnahmen übernommen und Beiträge für pädagogische und therapeutische Massnahmen gewährt. Der Schüler besuchte die Primarschule fünf Jahre lang und wechselte 1990 an die Freie Evangelische Schule Zürich. Die Eltern des Schülers beantragten Beiträge für die Schuljahre 1990/91 und 1991/92, aber die Bildungsdirektion des Kantons Zürich lehnte den Antrag ab, da die Schule nicht die notwendigen Qualifikationen für die Anerkennung als Sonderschule besitze.
Die Eltern legten gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, aber die Regierung des Kantons Zürich wies ihre Beschwerde ab. Die Eltern gingen dann zum Eidgenössischen Versicherungsgericht und beantragten, dass die Freie Evangelische Schule Zürich für die Schuljahre 1990/91 und 1991/92 als Sonderschule anerkannt werden solle.
Erwägungen
1. Einleitung
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Frage, ob die Freie Evangelische Schule Zürich für die Schuljahre 1990/91 und 1991/92 als Sonderschule anerkannt werden könne. Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) und seine Verordnung (IVV) sehen spezifische Voraussetzungen für die Anerkennung von Sonderschulen vor.
2. Anerkennungsvoraussetzungen
Die Anerkennung einer Sonderschule erfordert, dass die Schule bestimmte Voraussetzungen erfüllt, insbesondere dass die Lehrkräfte die notwendigen Qualifikationen für den Unterricht von behinderten Schülern besitzen. Die SZV (Verordnung über die Anerkennung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung) sieht vor, dass die Lehrkräfte eine geeignete Ausbildung und Erfahrung für den Unterricht von behinderten Schülern haben müssen.
3. Sachverhaltsprüfung
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Akten der Lehrkräfte, die den Schüler [K.] während der…