Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage, ob die Invalidenversicherung verpflichtet ist, die Kosten für ein Hörgerät zu übernehmen, dessen Preis die im Tarifvertrag festgelegten Höchstbeträge übersteigt. Die versicherte Person hatte Anspruch auf ein digitales Hörgerät, für das die IV-Stelle einen Kostenbeitrag von Fr. 4'918.15 (inkl. MwSt.) zusprach. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass aufgrund ihrer besonderen invaliditätsbedingten Situation ein teureres Hörgerät notwendig sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) abgeschlossene Tarifvertrag zur Abgabe von Hörgeräten grundsätzlich bundesrechtskonform ist. Die darin festgelegten Höchstbeträge für die Vergütung der Leistungen stellen jedoch keine rechtswirksame Beschränkung des sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs dar. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die tarifvertraglichen Ansätze dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis der versicherten Person genügen.
Das Gericht betont, dass die versicherte Person nicht auf die nach den Umständen bestmöglichen Vorkehrungen Anspruch hat, sondern in der Regel nur auf die dem Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen. Daher müssen die Tarifbestimmungen so ausgestaltet sein, dass deren Anwendung eine Hörgeräteversorgung gewährleistet, die zwar nur, aber immerhin in einfacher und zweckmässiger Weise das Eingliederungsziel der adäquaten Verständigung erreicht.
Allerdings bleibt die gerichtliche Prüfung vorbehalten, ob die tarifarisch…