Art. 14bis IVG

Kostenvergütung für stationäre Behandlungen

1 Die Kostenvergütung für stationäre Behandlungen im Sinne von Artikel 14 Abs. 1, die in einem nach Artikel 39 KVG zugelassenen Spital erbracht werden, wird zu 80 Prozent durch die Versicherung und zu 20 Prozent durch den Wohnkanton des Versicherten geleistet. Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Spital.
2 Das Rückgriffsrecht nach Artikel 72 ATSG gilt sinngemäss für den Wohnkanton für die Beiträge, die dieser nach Abs. 1 geleistet hat.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kostenvergütung für stationäre Behandlungen im Rahmen medizinischer Eingliederungsmassnahmen
    · 20.02.2019 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Bejahung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen für eine notfallmässig in Frankreich durchgeführte Behandlung der Geburtsgebrechen der Ziff. 494 und 497 der Liste des Anhangs zur GgV; teilweise Gutheissung.
    IV.2017.01131
    · 27.11.2018 · 1 Zitierungen
  • Bejahung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen für eine notfallmässig in Frankreich durchgeführte Behandlung der Geburtsgebrechen der Ziff. 494 und 497 der Liste des Anhangs zur GgV; Gutheissung.
    IV.2017.01303
    · 27.11.2018 · 1 Zitierungen
  • Anspruch auf Kostenvergütung eines Spitals, welches nicht im Wohnkanton aber in anderen Kantonen auf der Spitalliste aufgeführt ist, für im Rahmen medizinischer Massnahmen durchgeführte stationäre Behandlungen, durch den Wohnkanton im Umfang eines Kantonsanteils von 20 %; Gutheissung. (BGE 9C_343/2018)
    IV.2017.00518
    · 27.02.2018 · 1 Zitierungen

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