Erwägungen

A., seine Lebenspartnerin B. sowie ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder C., D. und E. sind mazedonische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Roma an. Sie verließen am 22. März 2010 ihren Heimatstaat Mazedonien und gelangten am 24. März 2010 in die Schweiz, wo sie um Asyl ersuchten.

Das Bundesamt für Migration (BFM) lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ab.

A., B., C., D. und E. führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Hauptantrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragen sie, sie seien aufgrund von Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 (B.) zulässig ist, da gegen sie ein Auslieferungsersuchen des Staates Mazedonien vorliegt, vor dem sie Schutz sucht. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 (A.) und 3-5 (C., D. und E.) wird hingegen nicht eingetreten, da gegen sie kein Auslieferungsersuchen besteht.

Das Bundesgericht heißt die Beschwerde teilweise gut und stellt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschleunigungsgebot verletzt hat, indem es erst nach knapp 21 Monaten über die Beschwerde entschied. Als Wiedergutmachung wird diese Verletzung im Urteil festgestellt…