Erwägungen

U., geboren 1973, erlitt am ersten Tag seiner Schnupperlehre bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) einen schweren Stromunfall, der die Amputation des linken Unterschenkels erforderlich machte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihm eine Invalidenrente basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von 13'865 Franken zu, da sie den von U. mit einer Aushilfstätigkeit im Restaurant M. erzielten Lohn auf ein Jahr umgerechnet hatte.

U. erhob Beschwerde und beantragte, der Rentenberechnung einen versicherten Jahresverdienst von mindestens 50'000 Franken zugrunde zu legen, der dem Lohn entspreche, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger verdient hätte, wenn die Ausbildung bei den SBB abgeschlossen worden wäre. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur Festlegung des Quantitativs an die SUVA zurück.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) eine echte Lücke hinsichtlich des versicherten Verdienstes von Schnupperlehrlingen aufweist. Da Schnupperlehrlinge nicht in beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 24 Abs. 3 UVV stehen, sondern lediglich der Vorbereitung auf die Berufswahl dienen, ist diese Bestimmung nicht direkt anwendbar.

Um die Zufälligkeiten zu vermeiden und eine rechtsgleiche Behandlung der Schnupperlehrlinge zu gewährleisten, ist der versicherte Verdienst in Anlehnung an Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die…