Erwägungen
L. wurde vom Polizeigericht Nyon zu einer Geldstrafe von 100 Franken wegen Cannabiskonsum gemäß Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) verurteilt. L. legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, die vom Kassationsgericht des Kantons Waadt gutgeheißen wurde. Dieses ersetzte die Geldstrafe durch eine Verwarnung gemäß Art. 19a Abs. 2 BetmG.
L. erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen diese Entscheidung und bestritt die Anwendung von Art. 19a Abs. 2 BetmG anstelle von Art. 19b BetmG, der den Straffreiheitsgrund für den Konsum geringer Mengen von Betäubungsmitteln vorsieht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es vertrat die Auffassung, dass Art. 19b BetmG nur Vorbereitungshandlungen zum Eigenkonsum, nicht aber den Konsum selbst erfasst, der von Art. 19a BetmG geregelt ist. Auch bei geringen Mengen kann der Konsum sanktioniert werden, aber der Richter hat das Ermessen, eine bloße Verwarnung gemäß Art. 19a Abs. 2 BetmG auszusprechen.
Das Bundesgericht sieht die Verwarnung, die vom kantonalen…