Art. 19b BetmG

1 Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar.
2 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis gelten als geringfügige Menge.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vorbereitung des Eigenkonsums, geringfügige Menge
    · 20.05.1998 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit einer geringfügigen Menge Cannabis
    · 02.07.2019 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Diese Bestimmung bezieht sich nur auf Vorbereitungshandlungen, die im Hinblick auf den Eigenkonsum der Droge erfolgen (E. 1c). 3. Die in Art. 19a Ziff. 2 BetmG vorgesehene Verwarnung ist keine Strafe im Rechtssinne (E.…
    · 03.12.1982 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Einziehbarkeit von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis in Zusammenhang mit straflosen Konsumvorbereitungshandlungen
    · 19.06.2023 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 19. 19a Ziff. 1, 19b des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20
    · 03.06.1976 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Kostenauferlegung (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz)
    · 06.09.2017 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  • Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Anklagegrundsatz
    · 25.01.2017 · 8 Zitierungen
  • 02.12.2008 · 6 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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