Art. 19b BetmG
1 Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar.
2 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis gelten als geringfügige Menge.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vorbereitung des Eigenkonsums, geringfügige Menge23 Zitierungen
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2Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit einer geringfügigen Menge Cannabis10 Zitierungen
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3Diese Bestimmung bezieht sich nur auf Vorbereitungshandlungen, die im Hinblick auf den Eigenkonsum der Droge erfolgen (E. 1c). 3. Die in Art. 19a Ziff. 2 BetmG vorgesehene Verwarnung ist keine Strafe im Rechtssinne (E.…9 Zitierungen
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4Einziehbarkeit von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis in Zusammenhang mit straflosen Konsumvorbereitungshandlungen6 Zitierungen
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5Art. 19. 19a Ziff. 1, 19b des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 200 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kostenauferlegung (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz)23 Zitierungen
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Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Anklagegrundsatz8 Zitierungen
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6 Zitierungen02.12.2008 · 6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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