Erwägungen

Der Beschwerdegegner [X.] übergab der Kantonspolizei Basel-Stadt bei einer Personenkontrolle 0.5 Gramm Marihuana und 0.1 Gramm Haschisch, die er bei sich führte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt stellte daraufhin das Verfahren gemäss Art. 19b Betäubungsmittelgesetz (BetmG) ein, zog die Betäubungsmittel ein und auferlegte [X.] Verfahrenskosten von CHF 105.30 sowie eine Verfahrensgebühr von CHF 200. [X.] erhob Beschwerde gegen die Kostenauflage, der das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt teilweise stattgab. Es hob die Auferlegung der Verfahrensgebühr von CHF 200 auf und verpflichtete [X.] lediglich zur Zahlung der Verfahrenskosten von CHF 105.30. Gegen diesen Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab. Es führte aus, dass der Beschwerdegegner [X.] gemäss Art. 19b BetmG nicht strafbar war, da er lediglich eine geringfügige Menge Marihuana und Haschisch für den Eigenkonsum besessen hatte. Daher durfte ihm die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten nicht auferlegen, da er weder rechtswidrig noch schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hatte. Das Bundesgericht stellte klar, dass der bloße Besitz geringfügiger Drogenmengen zu…