Sachverhalt

[A.] wurde am 12. März 2019 am Bahnhof St. Margrethen durch die Grenzwache kontrolliert. Er hatte 2,7 Gramm Marihuana und 0,6 Gramm Haschisch bei sich. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ordnete die Beschlagnahme und Vernichtung dieser Betäubungsmittel an. Die kantonalen Gerichte bestätigten diese Entscheidung und erachteten die Beschlagnahme als rechtmäßig, obwohl der Besitz dieser geringen Mengen gemäß Art. 19b Abs. 1 BetmG nicht strafbar ist. [A.] hat Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und die Rückgabe der beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entnahme einer Speichelprobe beantragt. Hilfsweise beantragt er eine Entschädigung von 1 Franken für diese rechtswidrige Probeentnahme sowie die vollständige Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheißen. Es ist der Auffassung, dass die kleinen Mengen cannabishaltiger Betäubungsmittel für den Eigenkonsum, deren Besitz gemäß Art. 19b Abs. 1 BetmG nicht strafbar ist, nicht auf der Grundlage von Art. 69 StGB beschlagnahmt werden können. Diese nicht strafbaren Vorbereitungshandlungen für…