Erwägungen

In diesem Fall ging es um einen 16-jährigen Jugendlichen, der bei einer polizeilichen Kontrolle 1,4 Gramm Marihuana für den Eigenkonsum bei sich trug. Die Jugendanwaltschaft und das Bezirksgericht sprachen ihn daraufhin frei, da der Besitz einer geringfügigen Menge Cannabis zum Eigenkonsum nach Art. 19b Abs. 1 BetmG straflos ist. Die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde gegen den Freispruch.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Freispruch. Es führte aus, dass Art. 19b Abs. 1 BetmG, der die Straflosigkeit des Besitzes einer geringfügigen Menge Cannabis zum Eigenkonsum vorsieht, auch auf Jugendliche anwendbar ist. Der Gesetzgeber habe bei der Einführung dieser Bestimmung im Jahr 1975 den Cannabiskonsum von Jugendlichen als bekanntes Problem anerkannt, aber keine Ausnahme für Jugendliche vorgesehen.

Das Bundesgericht sah auch in der Revision des BetmG im Jahr 2012, mit der das Ordnungsbussenverfahren für Cannabiskonsum eingeführt wurde, keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Straflosigkeit des Cannabisbesitzes zum Eigenkonsum für Jugendliche habe aufheben wollen. Das Ordnungsbussenverfahren sei ausdrücklich auf den Konsum, nicht aber auf den Besitz von Cannabis…