Erwägungen
Der Rechtsanwalt A. betreibt eine Anwaltskanzlei und ist in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Für das zweite Semester 2016 wies seine Abrechnung eine Steuerforderung von CHF 11'736.10 aus, die er trotz Mahnung nicht bezahlte. Daraufhin setzte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag in Betreibung. Der Steuerpflichtige erhob Rechtsvorschlag, den die ESTV beseitigte. Gegen den Einspracheentscheid der ESTV, der den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag bestätigte, gelangte der Steuerpflichtige an das Bundesverwaltungsgericht, das auf die Beschwerde nicht eintrat. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass Art. 86 Abs. 4 MWSTG, der den Einspracheentscheid der ESTV über den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag als grundsätzlich endgültig erklärt, mit der EMRK vereinbar ist. Abgaberechtliche Verpflichtungen fallen nicht unter den Begriff der "zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK, sodass kein Recht auf Zugang zu einem Gericht besteht. Der provisorisch geschuldete Steuerbetrag nach Art. 86 Abs. 2 ff. MWSTG ist als vorsorgliche Massnahme sui generis ausgestaltet, die nicht präjudizierend für die Hauptsache ist. Daher ist Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht anwendbar.
Auch der Anspruch auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK greift nicht, da…