Erwägungen

Die X. SA (Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin eines Geschäftsreiseflugzeugs, das sich auf dem Gelände des Flughafens Genf-Cointrin befindet, wo es von der Y. AG (Beschwerdegegnerin) gewartet und instand gestellt wurde. Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin mehrmals erfolglos auf, das fertig gestellte Flugzeug abholen zu lassen.

Am 20. Februar 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin beim Zivilgericht Basel-Stadt um Bewilligung der öffentlichen Versteigerung des Flugzeugs nach vorgängiger Androhung gegenüber der Beschwerdeführerin. Der Einzelrichter bewilligte am 3. Juni 2009 die öffentliche Versteigerung und setzte die Androhungsfrist auf sechs Wochen fest. Als Versteigerungsort bestimmte er Genf.

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde ab.

Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, es sei auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass die Bewilligung des Selbsthilfeverkaufs nach Art. 93 OR der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört. Somit ist das Gericht am Wohnsitz bzw. Sitz der gesuchstellenden Partei, hier Basel, örtlich zuständig.

Der Selbsthilfeverkauf bezweckt, eine nicht hinterlegungsfähige Sache durch eine hinterlegungsfähige zu ersetzen. Der Richter hat im summarischen…