Art. 93 OR
1 Ist nach der Beschaffenheit der Sache oder nach der Art des Geschäftsbetriebes eine Hinterlegung nicht tunlich, oder ist die Sache dem Verderben ausgesetzt, oder erheischt sie Unterhaltungs- oder erhebliche Aufbewahrungskosten, so kann der Schuldner nach vorgängiger Androhung mit Bewilligung des Richters die Sache öffentlich verkaufen lassen und den Erlös hinterlegen.
2 Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis oder ist sie im Verhältnis zu den Kosten von geringem Werte, so braucht der Verkauf kein öffentlicher zu sein und kann vom Richter auch ohne vorgängige Androhung gestattet werden.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 42_II_2192 Zitierungen01.01.1916 · 2 Zitierungen
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2Bewilligung eines Selbsthilfeverkaufs; örtliche Zuständigkeit0 Zitierungen
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3Kaufvertrag; Selbsthilfeverkauf bei Annahmeverzug des Käufers0 Zitierungen
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4Kostspieliger Unterhalt. 1. Unter den Begriff des "Unterhalts" fallen auch allfällige Aufbewahrungs- und Lagerkosten. 2. Ob ein Unterhalt "kostspielig" im Sinne des Gesetzes ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis des We…0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Selbsthilfeverkauf1 Zitierungen
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Mehrfache üble Nachrede, Nötigung; unentgeltliche Rechtsverbeiständung; Parteientschädigung etc.0 Zitierungen
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0 Zitierungen24.02.2022 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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