Sachverhalt
Am 8. September 1983 hat die Schweizer Zollbehörde Textilwaren der Firma X. beschlagnahmt, aufgrund eines von der Eidgenössischen Volkswirtschaftskommission (BAWI) ausgestellten Durchsuchungsbefehls. Am 12. November 1984 informierte die BAWI die Firma X., dass die Waren aufgrund der hohen Lagerkosten, die über 50 000 Schweizer Franken betrugen, öffentlich versteigert oder freihändig verkauft werden würden.
Die Firma X. legte gegen diese Entscheidung Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts ein, die die Entscheidung der BAWI am 14. Dezember 1984 aufhob. Die BAWI erließ daraufhin am 17. Januar 1985 eine neue Entscheidung, mit der der Verkauf der beschlagnahmten Waren angeordnet wurde.
Die Firma X. legte erneut Beschwerde ein und beantragte, den Verkauf der Waren aufzuheben oder den Verkaufspreis auf mindestens 230 000 Schweizer Franken festzulegen. Die BAWI gab an, dass die Lagerkosten auf 65 000 Schweizer Franken gestiegen seien und dass die Kosten weiterhin um 3 650 Schweizer Franken pro Monat anstiegen.
Erwägungen
Die Anklagekammer des Bundesgerichts prüfte die Frage, ob die beschlagnahmten Waren aufgrund der hohen Unterhaltskosten verkauft werden konnten. Gemäss Artikel 47 Absatz 3 des SchKG können beschlagnahmte Gegenstände, die einer raschen Wertminderung ausgesetzt sind oder teuren Unterhalt erfordern, öffentlich versteigert oder freihändig verkauft werden.
Die Anklagekammer befand, dass die Lagerkosten für die beschlagnahmten Waren hoch seien und der Wert der Waren etwa 250 000 Schweizer Franken betrage. Sie berücksichtigte auch, dass die Lagerkosten weiterhin anstiegen und die Dauer des Verfahrens ungewiss sei.
Die…