Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [A.] , und der Beschwerdegegner 2, [B.] , waren an einem Miet- bzw. Pachtvertrag über das Hotel Restaurant [D.] beteiligt. Nachdem [A.] den Vertrag nicht unterzeichnete und die Räumung des Restaurants verweigerte, kam es zu mehreren Vorfällen, darunter die Verbreitung eines ehrverletzenden Schreibens durch [B.] an Lieferanten von [A.] . [A.] erhob Strafanzeige und beantragte Schadenersatz und Genugtuung.
Das Bezirksgericht Gersau sprach [B.] der mehrfachen üblen Nachrede, Beschimpfung, Verletzung des Schriftgeheimnisses und versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe. Das Kantonsgericht Schwyz hob den Schuldspruch wegen übler Nachrede auf und verurteilte [B.] zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Die Schadenersatzforderung von [A.] wurde auf den Zivilweg verwiesen.
[A.] erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Verurteilung von [B.] wegen mehrfacher übler Nachrede und vollendeter Nötigung. Sie beantragte auch die Feststellung der Grundsatzschadenersatzpflicht von [B.] und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu folgendem Ergebnis
- Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner 2 zu Recht zum Entlastungsbeweis zugelassen, da er begründete Veranlassung für seine Warnung hatte.
- Der Beschwerdegegner 2 hat den Gutglaubensbeweis erbracht, da er alle ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen.
- Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderung von [A.] zu Recht auf den Zivilweg…