Sachverhalt
Die Gesellschaft [A. AG], ansässig im Kanton Thurgau, unterhielt seit 1985 Geschäftsbeziehungen mit der italienischen Gesellschaft F.. Die Gesellschaft [A. AG] hat alle Verträge gekündigt und die Annahme der Waren im Januar und Februar 1987 verweigert. Die in Frage stehenden Waren waren Stofflieferungen, für die die Gesellschaft [F.] insgesamt 173'256,01 DM in Rechnung gestellt hatte. Die Gesellschaft [F.] hat im Juni 1987 Klage beim Bezirksgericht Münchwilen eingereicht. Das Bezirksgericht hat die Gesellschaft [A. AG] im Januar 1988 zur Zahlung von 143'802 CHF mit Zinsen verurteilt. Das Urteil wurde im September 1988 vom Kantonsgericht Thurgau bestätigt.
Die beteiligten Parteien sind die Gesellschaft A. AG (Beklagte) und die Gesellschaft F. (Klägerin). Die wichtigsten Daten sind der 22. Januar und der 3. Februar 1987 (Kündigung der Verträge), der 5. März 1987 (Mahnung zur Zahlung), Juni 1987 (Klageerhebung), der 14. Januar 1988 (Urteil des Bezirksgerichts) und der 8. September 1988 (Urteil des Kantonsgerichts).
Erwägungen
Das Bundesgericht hat geprüft, ob die Gesellschaft [F.] ihre Verpflichtung, den Schaden zu minimieren, verletzt hat, indem sie die Waren nicht unverzüglich gemäß Art. 93 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) verkauft hat. Das Gericht hat festgestellt, dass diese Bestimmung keine Verpflichtung für den Verkäufer schafft, die geschuldete Sache zu verkaufen, sondern dass diese Verpflichtung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben oder direkt aus dem Vertrag resultieren kann.
Das Gericht hat auch die Lehrmeinungen zu dieser Frage geprüft, die anerkennen, dass der Schuldner unter bestimmten Umständen, insbesondere wenn die Unterlassung des Verkaufs ein Rechtsmissbrauch…