Erwägungen

Der Streitfall betrifft die Anwendung eines Freiburger kantonalen Gesetzes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus. Gemäß diesem Gesetz kann der Vermieter bestimmte Kosten im Zusammenhang mit dem Gebäude (Versicherungsprämien und Grundsteuern) den Mietern als "Nebenkosten" in Rechnung stellen, auch für Gebäude, die keine Bundesförderung im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung des Wohnungsbaus und des Erwerbs von Wohneigentum (WFG) erhalten.

Die Mieter haben diese Praxis angefochten, da sie ihrer Ansicht nach gegen die Artikel 257a und 257b des Obligationenrechts (OR) verstößt, die die Nebenkosten, die den Mietern in Rechnung gestellt werden können, abschließend regeln. Das Bundesgericht musste prüfen, ob das kantonale Gesetz mit dem Prinzip der Vorrangigkeit des Bundesrechts vereinbar ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Artikel 257a und 257b OR, die die Nebenkosten zwingend regeln, auch für Gebäude gelten, die keine Bundesförderung nach dem WFG erhalten. Das Freiburger kantonale Gesetz, das es erlaubt, den Mietern Kosten im Zusammenhang mit dem Gebäude in Rechnung zu stellen, umgeht daher diese Bundesbestimmungen.

Unabhängig davon, ob das kantonale Gesetz dem öffentlichen oder Privatrecht zuzuordnen ist, verstößt es gegen das Prinzip der Vorrangigkeit des Bundesrechts. Die Kantone können nämlich nicht durch öffentlich-rechtliche…