Erwägungen

Der Beschwerdegegner A. beantragte am 21. Dezember 2021 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2021, nachdem sein Arbeitsverhältnis infolge Kündigung durch die Arbeitgeberin am 30. November 2021 geendet hatte. Das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) des Kantons Basel-Landschaft verneinte in einer Verfügung vom 6. April 2022 die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdegegners für die Zeit vom 1. bis 24. Dezember 2021 und ab 1. März 2022 wegen voller Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitslosenkasse verneinte daraufhin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Dezember 2021 bis auf Weiteres.

Gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse erhob der Beschwerdegegner Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und sprach dem Beschwerdegegner für verschiedene Zeiträume Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu.

Gegen dieses Urteil führt die Arbeitslosenkasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdegegner für die Zeit vom 1. bis 5. Dezember 2021 und vom 1. bis 20. März 2022 Taggelder der Arbeitslosenversicherung aufgrund vorübergehend fehlender Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG zusprach.

Für den Zeitraum vom 1. bis 5. Dezember 2021 erachtete das Bundesgericht die Zusprechung von Taggeldern als rechtmässig, da das KIGA in seiner Verfügung vom 6. April 2022 für diese Zeit eine vollständige Arbeits- und Vermittlungsunfähigkeit des Beschwerdegegners festgestellt hatte. Diese Feststellung ist für die…