Erwägungen
X., ein 1953 geborener türkischer Staatsangehöriger, hat seit 1975 mehrmals illegal in der Schweiz gelebt und ohne Bewilligung gearbeitet. Er wurde mehrmals wegen Verstößen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) verurteilt. Im Jahr 2002 lehnte das Bundesamt die Befreiung von X. von den Beschränkungen der Ausländerzahl gemäß Art. 13 Bst. f BVO ab. X. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement bestätigt wurde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert daran, dass Art. 13 Bst. f BVO, der die Befreiung bestimmter Ausländer von Beschränkungen ermöglicht, einen Ausnahmecharakter hat und restriktiv auszulegen ist. Damit ein persönlicher Härtefall anerkannt wird, muss sich der Ausländer in einer im Vergleich zum Durchschnitt der Ausländer erhöhten persönlichen Notlage befinden. Die Dauer eines illegalen Aufenthalts in der Schweiz ist nicht entscheidend, da das Beharren auf Gesetzesverletzungen nicht belohnt werden soll. Die Behörde muss prüfen, ob der Ausländer aus anderen Gründen in einer Notlage ist, die eine Befreiung rechtfertigt, wobei seine familiären Beziehungen, seinen Gesundheitszustand, seine berufliche Situation, seine soziale Integration usw. zu berücksichtigen sind.
Im vorliegenden Fall sieht das Bundesgericht die Situation von X. nicht als persönlichen Härtefall an. Obwohl er mehr als 20 Jahre in der Schweiz gelebt hat, war…