Erwägungen

C. wurde am 27. Januar 1976 mit einer Ordnungsbuße von 20 Franken belegt. Er hatte eine Frist von 10 Tagen, also bis zum 7. Februar 1976, um diesen Betrag zu begleichen. Bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist musste ein ordentliches Verfahren eingeleitet werden.

C. hat die Buße erst am 27. Februar 1976 bezahlt. Am 8. März 1976 hat die zuständige kantonale Behörde das ordentliche Verfahren eröffnet und C. eine Übertretungsanzeige über 50 Franken zugestellt, wobei 20 Franken aufgrund der Teilzahlung abgezogen wurden. C. hat Einspruch erhoben.

Das Polizeigericht hatte C. zunächst freigesprochen, da es die Ordnungsbuße als endgültige Strafe ansah und diese nicht durch eine andere Verurteilung ersetzt werden könne. Auf Berufung des Generalstaatsanwalts hat das kantonale Obergericht jedoch dieses Urteil aufgehoben und C. zu einer Buße von 20 Franken verurteilt, die als beglichen gilt.

C. hat daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben und seine Freilassung beantragt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von C. abgewiesen. Das Ordnungsbußengesetz (OBG) sieht vor, dass die Nichtzahlung der Ordnungsbuße innerhalb der 10-Tage-Frist die Eröffnung des ordentlichen Verfahrens zur Folge hat. Der Gesetzeswortlaut lässt keine andere vernünftige…