Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage, ob die Betreibung von Krankenkassenprämien durch eine Aktiengesellschaft von der Konkursbetreibung ausgeschlossen ist. Die SWICA Gesundheitsorganisation, eine Aktiengesellschaft, hatte Betreibung gegen einen Schuldner eingeleitet. Der Schuldner erhob Beschwerde gegen diese Betreibung.
Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Voraussetzungen für den Ausschluss der Konkursbetreibung gemäß Art. 43 Abs. 1 SchKG erfüllt sind. Dafür sind kumulativ zwei Bedingungen notwendig: Die betriebene Forderung muss im öffentlichen Recht begründet sein, und der Gläubiger muss ein Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts sein.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die zweite Voraussetzung nicht erfüllt ist, da die SWICA Gesundheitsorganisation als Aktiengesellschaft kein Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts ist. Auch die Einführung der obligatorischen Krankenversicherung am 1. Januar 1996 hat daran nichts geändert.
Zwar argumentierte die SWICA, dass sie als Durchführungsorgan der gesetzlich durchnormierten und obligatorischen…