Erwägungen

Der Beschwerdeführer A. rügt eine Verletzung des Anspruchs auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er macht geltend, die Zusammensetzung des Spruchkörpers des Bundesgerichts im Einzelfall beruhe nicht auf einem gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan, sondern liege im Ermessen des Abteilungspräsidenten. Die in Art. 16 Abs. 3 und Art. 40 BGerR für die Gerichtsbesetzung vorgesehenen Kriterien böten keine Gewähr dafür, dass der Spruchkörper gegen Einflussnahme von aussen hinreichend geschützt sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK bzw. die dazu ergangene Rechtsprechung einer "aktiven", mithin nicht bloss auf Zufall basierenden Zusammensetzung des Spruchkörpers entgegenstehen, solange diese gesetzlich geregelt ist und auf sachlichen Kriterien beruht. Dies ist mit Bezug auf die Zusammensetzung der Spruchkörper des Bundesgerichts der Fall.

Die Regelung zur Besetzung des Spruchkörpers des Bundesgerichts gemäss Art. 32 BGG und Art. 40 Abs. 2-5 BGerR enthält im Voraus bestimmte, in jedem Einzelfall zu berücksichtigende Kriterien für die Zusammensetzung des Spruchkörpers. Diese Kriterien sind sachlich begründet und stehen im…