Erwägungen

Die [A. AG] ist seit 2008 im Handelsregister des Kantons Glarus eingetragen und der Ausgleichskasse medisuisse als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. In den Jahren 2009 und 2010 waren die Dres. med. B. und C. zu je 50% Aktionäre der [A. AG] und zugleich als Arbeitnehmer für die Gesellschaft tätig. Neben ihren Löhnen von je Fr. 144'000.- (2009) und Fr. 144'000.- bzw. Fr. 134'799.- (2010) schüttete die [A. AG] den Anteilsinhabern zusätzlich Dividenden von je Fr. 250'000.- pro Jahr aus.

Nach einer Arbeitgeberkontrolle forderte die Ausgleichskasse von der [A. AG] für die Jahre 2009 und 2010 paritätische Sozialversicherungsbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 27'315.20, indem sie einen Teil der an die Praxisinhaber ausbezahlten Dividenden als beitragspflichtigen Lohn qualifizierte. Auf Einsprache hin reduzierte sie die Lohnaufrechnungen auf insgesamt Fr. 139'457.-.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus setzte die Aufrechnung auf gesamthaft Fr. 112'114.- fest. Sowohl die Ausgleichskasse als auch die [A. AG] führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt die bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Lohn und Dividende. Demnach weichen die Behörden von der durch die Gesellschaft gewählten Aufteilung zwischen Lohn und Dividende nur ab, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn sowie zwischen eingesetztem…