Art. 16 FamZG
Finanzierung
1 Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten.
2 Die Beiträge werden in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet.
3 Die Kantone bestimmen, ob innerhalb einer Familienausgleichskasse auf den AHV-pflichtigen Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auf denjenigen der Selbstständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz erhoben werden muss.
4 Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden werden nur auf dem Teil des Einkommens erhoben, der dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Verdienst entspricht.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Dividendenauszahlungen als massgeblicher Lohn4 Zitierungen
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2Lastenausgleich0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Alters- und Hinterlassenenversicherung2 Zitierungen
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Familienzulagen2 Zitierungen
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Alters- und Hinterlassenenversicherung1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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