Art. 16 FamZG

Finanzierung

1 Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten.
2 Die Beiträge werden in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet.
3 Die Kantone bestimmen, ob innerhalb einer Familienausgleichskasse auf den AHV-pflichtigen Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auf denjenigen der Selbstständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz erhoben werden muss.
4 Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden werden nur auf dem Teil des Einkommens erhoben, der dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Verdienst entspricht.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Dividendenauszahlungen als massgeblicher Lohn
    · 24.01.2019 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Lastenausgleich
    · 01.04.2009 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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