Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über mehrere Beschwerden gegen das Familienzulagengesetz des Kantons Luzern vom 8. September 2008 zu entscheiden. Die Beschwerdeführer, darunter die Familienausgleichskasse EXFOUR, die GastroLuzern, die Familienausgleichskasse GastroLuzern und [M.] als Gesellschafter der Kollektivgesellschaft [N.] , die Ausgleichskasse AGRAPI sowie die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique, beanstandeten die Einführung eines Lastenausgleichs im Rahmen des kantonalen Familienzulagengesetzes und die Verwendung von Arbeitgeberbeiträgen für den Lastenausgleich.

Die Beschwerdeführer machten geltend, dass es keine bundesgesetzliche Grundlage für die Einführung eines Lastenausgleichs gebe und dass die Beiträge an die Familienausgleichskassen nur für die Finanzierung der Zulagen und der Verwaltungskosten sowie zur Äufnung der Schwankungsreserve, nicht aber für den Lastenausgleich zu verwenden seien.

Der Kanton Luzern schloss auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesgericht vereinigte die Verfahren und entschied, dass die Beschwerden teilweise gutzuheissen seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Kantone berechtigt seien, einen Lastenausgleich zwischen den Kassen einzuführen, und dass die Einführung eines kantonalen Lastenausgleichs nicht gegen Art. 15 FamZG verstosse. Allerdings sei die Verwendung von Arbeitgeberbeiträgen gemäss FamZG zur Finanzierung der Zulagen an Selbstständigerwerbende im Rahmen eines innerkantonalen Lastenausgleichs unzulässig.

Das Gericht kam…