Art. 15 FamZG

Aufgaben der Familienausgleichskassen

1 Den Familienausgleichskassen obliegen insbesondere:
  1. a. die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulagen;
  2. b. die Festsetzung und Erhebung der Beiträge;
  3. c. der Erlass und die Eröffnung der Verfügungen und der Einspracheentscheide.
2 Die Familienzulagen werden den anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt.
3 Die Familienausgleichskassen sorgen für das finanzielle Gleichgewicht durch Äufnung einer angemessenen Schwankungsreserve.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Lastenausgleich
    · 01.04.2009 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Bern vom 11
    · 08.05.2014 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2014.213
    WBE.2014.213
    · 04.03.2015 · 2 Zitierungen
  • Familienzulagen
    · 01.04.2009 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • OG.2017.00073
    21.09.2018 · 1 Zitierungen

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