Art. 15 FamZG
Aufgaben der Familienausgleichskassen
1 Den Familienausgleichskassen obliegen insbesondere:
- a. die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulagen;
- b. die Festsetzung und Erhebung der Beiträge;
- c. der Erlass und die Eröffnung der Verfügungen und der Einspracheentscheide.
2 Die Familienzulagen werden den anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt.
3 Die Familienausgleichskassen sorgen für das finanzielle Gleichgewicht durch Äufnung einer angemessenen Schwankungsreserve.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Lastenausgleich3 Zitierungen
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2Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Bern vom 112 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2014.2132 ZitierungenWBE.2014.213· 04.03.2015 · 2 Zitierungen
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Familienzulagen2 Zitierungen
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OG.2017.000731 Zitierungen21.09.2018 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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