Erwägungen
Der Fall betrifft die Einführung eines Lastenausgleichs im Rahmen des kantonalen Familienzulagengesetzes des Kantons Luzern (FamZG/LU) und die Verwendung der Arbeitgeberbeiträge dafür. Die Beschwerdeführer, die EXFOUR Familienausgleichskasse und Mitbeteiligte, rügen, dass es dafür keine gesetzliche Grundlage gebe und die Beiträge nur für die Finanzierung der Zulagen und Verwaltungskosten sowie zur Äufnung der Schwankungsreserve, nicht aber für den Lastenausgleich verwendet werden dürften.
Das Bundesgericht hält fest, dass das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) den Kantonen die Einführung eines Lastenausgleichs gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. k FamZG erlaubt. Allerdings dürfen die Arbeitgeberbeiträge, die gestützt auf das FamZG erhoben werden, nicht zur Finanzierung von Familienzulagen für Selbstständigerwerbende verwendet werden, da diese nicht dem FamZG unterstellt sind. Eine Querfinanzierung über den Lastenausgleich ist daher bundesrechtswidrig.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Kanton Luzern den in § 19 ff. FamZG/LU vorgesehenen Lastenausgleich so durchführen muss, dass er die massgebende Solidargemeinschaft auf die Arbeitgeber beschränkt und bei der Ermittlung des durchschnittlichen Risikosatzes ein allfälliges Defizit aus der Jahresrechnung der Familienzulagen an die Selbstständigerwerbenden ausser Acht…