Erwägungen

Die [A. AG] ist der Ausgleichskasse des Kantons Bern als Arbeitgeberin im Rahmen der Familienzulagen angeschlossen. [B.] war ab 1. Juni 2005 bei der [A. AG] tätig und bezog für seine beiden Söhne Familienzulagen. Es wurde festgestellt, dass [B.] von 1. Mai 2011 bis 1. Januar 2013 zu Unrecht Familienzulagen in Höhe von insgesamt Fr. 3'680.- erhalten hatte. Die Ausgleichskasse forderte diese Beträge von der [A. AG] zurück.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde der [A. AG] gegen die Rückforderung ab. Das Bundesamt für Sozialversicherungen führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Arbeitgeberin [A. AG] nach Bundesrecht nicht rückerstattungspflichtig ist, da sie lediglich als Zahlstelle fungiert und keine eigenen Rechte oder Pflichten aus dem Leistungsverhältnis erwirbt. Das kantonale Gesetz des Kantons Bern, welches die Arbeitgeberin zur Rückerstattung verpflichtet, ist jedoch bundesrechtswidrig, da es die vom Bundesgesetzgeber vorgesehene Risikoverteilung unterläuft und die Rechte des Arbeitnehmers beschneidet.

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